Allgemeine Reisebedingungen
Präambel
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem Reiseveranstalter NaturFreunde Deutschlands Landesverband Baden e.V. - NaturFreunde Baden (nachfolgend Veranstalter) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGBB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt.
Diese ARB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) vom Veranstalter bucht. Dies gilt auch dann, sofern dem Reisenden für die einzelne Reiseleistung ein Sicherungsschein zur Absicherung des bezahlten Reisepreises ausgehändigt oder soweit der Veranstalter ausdrücklich als Reisevermittler einer einzelnen Reiseleistung oder einer verbundenen Reiseleistung gem. § 651w BGB tätig wird und den Reisenden vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist.
Diese ARB gelten ferner nicht für Verträge über Reisen, soweit der Reisende ein Unternehmer ist, mit dem der Veranstalter einen Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen gem. § 651a Abs. 5 lit. 3 BGB für die unternehmerische Zwecke des Reisenden geschlossen hat.
Die Teilnahme an den Reisen, Freizeiten und sonstigen Maßnahmen des Veranstalters ist für Mitglieder und Nichtmitglieder möglich
- Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung des Veranstalters im Katalog bzw. Prospekt, auf der Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium des Veranstalters, nebst ergänzenden Informationen vom Veranstalter für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Die Buchung von Minderjährigen erfolgt durch die gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Reiserechten und Reisepflichten gilt.
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Die Reiseanmeldung bedarf keiner bestimmten Form; es wird dem Reisenden jedoch empfohlen, die Anmeldung über das Reiseanmeldeformular vorzunehmen.
1.2 An seine Reiseanmeldung ist der Reisende bis zur Annahme durch den Veranstalter gebunden, längstens jedoch zehn Tage. Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) des Veranstalters zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das der Veranstalter für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern der Veranstalter auf die Änderung hingewiesen hat und diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber der Annahme ausdrücklich oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 Der Veranstalter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
- Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungsleistungen seitens der Leistungsträger vom Veranstalter diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich der Veranstalter das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Reisende vom Veranstalter vor Buchungsabschluss in vorgeschriebener Weise informiert.
Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch den Veranstalter nicht mehr abgesagt werden kann.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder der Veranstalter die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
- Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium des Veranstalters unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind dem Veranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. Der Veranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer vom Veranstalter gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären. Wenn der Reisende gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende vom Veranstalter unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern der Veranstalter bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
- Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt vom Veranstalter zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Der Veranstalter hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:
- a) allgemeine Stornopauschale:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab dem 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab dem 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab dem 06. Tag bis 03. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab dem 02. Tag oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
- b) besondere Stornopauschale:
4.4 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
4.5 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit dem Veranstalter das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird vom Veranstalter ausdrücklich empfohlen.
4.7 Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Wird der Pauschalreisevertrag mit dem Ersatzteilnehmer fortgesetzt, so haften dieser und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Darüber hinaus haften der Reisende und der Ersatzteilnehmer für die dem Veranstalter durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers in den Pauschalreisevertrag angemessenen und tatsächlich entstehenden Mehrkosten ebenfalls gesamtschuldnerisch.
- Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 50,00 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, das der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
- Nicht in Anspruch genommene Leistungen / Reiseabbruch
6.1 Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
6.2 Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
- Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch den Veranstalter/ Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
7.1 Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
7.3 Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
7.4 Durch den Rücktritt nach 7.3 verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
- Mitwirkungspflichten des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat dem Veranstalter oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel dem Veranstalter gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter des Veranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel dem Veranstalter direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhandenen Vertreters des Veranstalters nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten des Veranstalters für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisevermittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
8.3 Abhilfeverlangen
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
8.4 Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.
8.5 Fristsetzung und Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB
8.6 Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
8.7 Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
8.8 Gepäckverspätung und -beschädigung:
- a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch der Veranstalter lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
- b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich dem Veranstalter gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an den Veranstalter entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
- Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Veranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
9.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Veranstalters ursächlich waren.
9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht vom Veranstalter oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
9.4 Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter (z.B. von Reisemittlern), auf deren Entstehung der Veranstalter keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit der Veranstalter nicht überprüfen konnte.
- Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Der Veranstalter weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass der Veranstalter nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist.
- Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 Der Veranstalter unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
11.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
- Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Veranstalter den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Der Veranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
- Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
13.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
13.3 Einschränkungen im Reiseverlauf und in der Sitzplatzvergabe sowie Hygienebestimmungen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich.
- Informationspflichten
Der Veranstalter unterrichtet die Reisenden vor Vertragsabschluss gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Informationen zur Unterrichtung des Reisenden befinden sich auf der Homepage des Veranstalters www.naturfreunde-baden.de/.
- Datenschutzhinweis
Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und vom Veranstalter und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbank-anbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden.
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf
www.naturfreunde-baden.de/datenschutzerklaerung
hinterlegt, können unter den Kontaktdaten des Veranstalters angefordert werden bzw. werden zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
- Fernabsatzverträge
Der Veranstalter weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
- Versicherungen
17.1 Die Reisen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts (BGB § 651r) abgesichert, dafür erhalten die Reisende bei Vertragsabschluss einen sogenannten Sicherungsschein. Der Veranstalter hat eine Insolvenzabsicherung mit tourVERS, Touristik Versicherungs-Service GmbH abgeschlossen. Die Reisenden können diese Versicherung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz des Veranstalters, verweigert werden.
17.2 Der Veranstalter empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter findet deutsches Recht Anwendung.
18.2 Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen vom Veranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Veranstalter:
NaturFreunde Deutschlands
Landesverband Baden e.V.
Alte Weingartener Strasse 37
D-76227 Karlsruhe
Tel: 0721-151091-0
www.naturfreunde-baden.de
8if8nf8ff8of8Øf8nf8af8tf8uf8rf8ff8rf8ef8uf8nf8df8ef8-f8bf8af8df8ef8nf8.f8df8ef
Vereinsregisternummer 100224 | Registergericht Mannheim
Gesetzliche Vertretung:
Ursula Georg ( Vorstandsmitglied )
Karin Höweler ( Vorstandsmitglied )
Konrad Reichel ( Vorstandsmitglied )
gültig ab:
Karlsruhe, den 01.01.2026