Allgemeine Reisebedingungen

Die unten stehenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreisen der Naturfreunde Baden, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden, ab dem 01.07.2018. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB sowie den Artikel 250 (Informationsformblatt)und 252 EGBGB (Sicherungsschein)und füllen diese aus.

 

  1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1. Die Teilnahme an den Reisen, Freizeiten und sonstigen Maßnahmen der Naturfreunde Baden ist für Mitglieder und Nichtmitglieder möglich. Für Nichtmitglieder wird in der Regel ein Aufschlag von mindestens der Höhe eines Jahresbeitrages erhoben.
1.2. Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung der Naturfreunde Baden zustande. Sie erhalten von uns schnellstmöglich eine Buchungsbestätigung.
1.3. Weicht der Inhalt unserer Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser 10 Tage die Annahme erklären, andernfalls liegt kein Reisevertrag zwischen Ihnen und uns vor.
1.4. Grundsätzlich behalten wir uns die Ablehnung eines Reiseteilnehmers bzw. einer Reiseteilnehmerin vor.

  1. Informationspflichten

Die Unterrichtung des Reisenden über die Reiseleistungen erfolgt vor Vertragsabschluss durch die Ausschreibung der Reise. Das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden befindet sich befindet sich auf der Homepage der Naturfreundejugend Baden.

  1. Zahlung des Reisepreises

3.1. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung pro Person zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Gemäß §651 t BGB sind Sie zur Restzahlung nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines verpflichtet. Diesen erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. Reiseunterlagen werden Ihnen spätestens 10 Tage vor Reisebeginn zugesandt. Wir bitten Sie, uns ein Ausbleiben unverzüglich anzuzeigen.
3.2. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig.
3.3. Anzahlung muss innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto erfolgen.
3.4. Die Anmeldung von Minderjährigen ist nach Möglichkeit von beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben, welche damit beide Vertragspartner werden. Wenn nur einer von beiden Erziehungsberechtigten unterschreibt, dürfen wir, mangels schriftlichen Vorbehalts, davon ausgehen, dass der andere Erziehungsberechtigte mit der Teilnahme des Minderjährigen einverstanden ist und der unterzeichnende Erziehungsberechtigte zugleich in Vollmacht für den anderen handelt.
3.5. Leistet der*die Teilnehmer*innen die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Naturfreunde Baden zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sind, die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt haben und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des*der Teilnehmer*innen besteht, so sind die Naturfreunde berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten.

  1. Leistungen und Leistungsänderungen

Die Leistungen ergeben sich aus den Daten der Ausschreibung und den allgemeinen Hinweisen. Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen, die nach dem Vertragsabschluss notwendig werden und die von den Naturfreunden nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. Die Naturfreunde verpflichten sich, den/die Teilnehmer*in über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich ist.

  1. Rücktritt, Ersatzteilnehmer*in, Umbuchung

5.1. Der/die Teilnehmer*in kann jederzeit von jeder Reise bzw. Maßnahme durch schriftliche Erklärung von seinem Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die erhaltenen Unterlagen sind bei Rücktritt unverzüglich zurückzugeben. Die Nichtzahlung von Anzahlungs- und Teilnehmerbeiträgen gilt nicht als Rücktritt.
5.2. Rücktritt und Rücktrittspauschalen
Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, können wir Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Unser Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruches entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:

Alle Angaben beziehen sich auf den Gesamtreisepreis pro Person, sofern nicht anders angegeben!

Kinder- und Jugendfreizeiten
ab dem 43.-22. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
21.Tag bis 10. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
ab 9.Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

Beginn der Reise: 100% des Reisepreises

Bei Ab- oder Ummeldung bis 43 Tage vor Reisebeginn wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

5.3. Rücktritt des Reiseteilnehmers durch Nichtantritt der Reise
Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein/e Reiseteilnehmer*in aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Reise nicht antritt. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein/e Reiseteilnehmer*in nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am Abreiseort einfindet.
5.4. Ersatzteilnehmer*in und Umbuchung
Lässt sich der/die Teilnehmer*in in Zustimmung mit der Naturfreunde durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so wird nur eine Verwaltungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. Gleiches gilt, wenn der/die Teilnehmer*in mit Zustimmung der Naturfreunde an einer anderen Freizeit teilnimmt. Höher entstandene Kosten können nachgewiesen und gegenüber dem Teilnehmenden geltend gemacht werden (§651 e, BGB)
5.5. Schriftform
Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sind grundsätzlich formlos möglich, sollten in Ihrem eigenen Interesse aus Beweisgründen aber in jedem Fall schriftlich erfolgen.
5.6. Die Naturfreunde sind verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

5.7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der*die Teilnehmer*in einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen, nicht von den Naturfreunden zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers*der Teilnehmerin auf anteilige Rückerstattung. Die Naturfreunde zahlen an den/die Teilnehmer*in jedoch ersparte Aufwendungen, unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale, zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die Naturfreunde zurückerstattet worden sind.

  1. Rücktritt und Kündigung durch die Naturfreunde

Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen, einschließlich der uns von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Zusätzliche Kosten durch die vorzeitige Rückreise übernehmen wir nicht.
b) bis 20 Tage vor Reiseantritt bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen und bis sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer zwischen zwei und sechs Tagen bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmer*innenzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmer*innenzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmer*innenzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten.

  1. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Ihnen und uns je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.

  1. Haftung des Reiseveranstalters

Die Naturfreundejugend haftet für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Es besteht eine Vereinshaftpflichtversicherung und Vereinsunfallversicherung.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem*der Teilnehmer*in hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die Naturfreundejugend insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Die Naturfreundejugend haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der*die Teilnehmer*in ausdrücklich hinzuweisen ist und die auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

  1. Beschränkung der Haftung

9.1. Vertragliche Haftungsbeschränkung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit wir für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

9.2. Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9.3. Wir empfehlen unseren Teilnehmern den Abschluss einer Reiseunfall - und Reisegepäck-Versicherung.

  1. Mitwirkungspflicht

10.1. Der*die Teilnehmer*in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der*die Teilnehmer*in ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Freizeitleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der/die Teilnehmer*in schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung in der Regel nicht ein.

10.2. Der*die Teilnehmer*in kann bei einem Reisemangel, der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Reisemangel die Reise kündigen, wenn der Naturfreundejugend eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt wird. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers*der Teilnehmerin gerechtfertigt ist.

10.3. Der / die Teilnehmer*in kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

  1. a) ist vom Reisenden verschuldet
  2. b) ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für die Naturfreundejugend nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
  3. c) wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der / die Teilnehmer*in auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung verlangen. Wenn die Naturfreundejugend zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat sie unverzüglich zu leisten.

  1. Ansprüche und Verjährung

Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der*die Teilnehmer*in gegenüber den Naturfreunden geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger. Vertragliche Ansprüche verjähren zwei Jahre (§651j BGB) nach dem vertraglichen Reiseende. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Für alle Auslandsreisen ist ein gültiger Reisepass/Personalausweis bzw. Kinderausweis erforderlich.

12.2. Die Naturfreunde informieren über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes. Über etwaige Änderungen werden die Teilnehmer*innen, sobald diese bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.

12.3. Für die Beschaffung der Reisedokumente und vorgeschriebenen Impfungen ist der*die Teilnehmer*in alleine verantwortlich, ebenso wie für die Einhaltung von Devisen- und Zollvorschriften.

12.4. Sollten trotz der dem*der Teilnehmer*in erteilten Informationen Einreisevorschriften einzelner Länder nicht eingehalten werden, sodass der*die Teilnehmer*in deshalb die Reise nicht antreten kann, sind die Naturfreunde berechtigt, den/die Teilnehmer*in mit den entsprechenden Rücktrittskosten zu belasten.

  1. Versicherungen

13.1. Insolvenzschutzversicherung
Die Ferienfreizeiten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts (BGB § 651r) abgesichert, dafür erhalten Sie bei Vertragsabschluss einen sogenannten Sicherungsschein. Die Naturfreunde Baden, haben eine Insolvenzabsicherung mit dem Jugendhaus Düsseldorf GmbH abgeschlossen. Die Reisenden können diese Versicherung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz der Naturfreunde Baden, verweigert werden.

13.2. Sonstige Versicherungen
Wir empfehlen den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung (falls noch nicht vorhanden), Reiserücktrittsversicherung und bei Auslandsreisen eine Auslandskrankenversicherung.

  1. Beistandspflicht des Reiseveranstalters

Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten so hat die Naturfreundejugend ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren (BGB §651 q)

  1. Haftung für Buchungsfehler

Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem der Naturfreundejugend entsteht, es sei denn, die Naturfreunde haben den technischen Fehler nicht zu vertreten. (BGB §651 x)

  1. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, sind gemäß EU-Datenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

  1. Zuschüsse

Aus dem Landesjugendplan Baden-Württemberg können unter Vorbehalt Zuschüsse nach Vorlage der Einkommensnachweise für Kinder und Jugendliche beantragt werden, deren Eltern kein ausreichendes Einkommen haben. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden. Wir beraten Sie gerne. Einen solchen Zuschuss können Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren bekommen.

Zuschüsse können nur beantragt werden, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Antragsteller, die ALG-II-Leistungen beziehen, gelten generell als „finanziell schwächer Gestellte“. (Bitte genauere Informationen bei der Naturfreundejugend im Büro erfragen).

Hrsg.

Naturfreunde Baden; Alte Weingartenerstr. 37; 76227 Karlsruhe; Tel. 0721-15109120; Mail: gi6gn6gf6go6gØ6gn6ga6gt6gu6gr6gf6gr6ge6gu6gn6gd6ge6gj6gu6gg6ge6gn6gd6g-6gb6ga6gd6ge6gn6g.6gd6ge6

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